Begleitpflicht für Jugendfischereischeininhaber entfällt

Für Jugendfischereischeininhaber, welche die Fischerprüfung bestanden haben, besteht keine Begleitpflicht durch einen volljährigen Fischereischeininhaber mehr. Mit der Änderung von §26 Abs. 2 ThürFischG durch Art. 1 Nr. 23b des Ersten Gesetzes zur Änderung des ThürFischG ist diese Befreiung in Kraft getreten.

Bis zur Verfügbarkeit entsprechender Formulare wendet sich der Jugendfischereischeininhaber bzw. dessen gesetzlicher Vertreter unter Vorlage des Prüfungszeugnisses an die zuständige Gemeinde- bzw. Stadtverwaltung.

Das Schreiben des Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft kann hier gelesen werden.

 

Begleitpflicht für Jugendfischereischeininhaber entfällt

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