Gastbeitrag zum Fotorecht

Ob auf der Homepage, bei Facebook oder auf dem Flyer: Fotorecht ist aktueller denn je. Dank Smartphone war es noch nie so einfach, mal eben einen Schnappschuss vom gefangenen Fisch zu machen. Das Foto wird in Sekundenschnelle online mit den Freunden geteilt und schon entstehen Fragen und werden vielleicht auch schon Grenzen überschritten.

Foto

Doch darf man alle Fotos verwenden? Gibt es Grenzen? Über die zahlreichen Rechtsfragen, die sich im Zusammenhang mit dem Fotorecht stellen, sind Bücher geschrieben worden.

Ein paar Regeln sollte man beim Fotografieren und öffentlich teilen beachten. Sind Personen erkennbar oder ist die Person nur „Beiwerk“, also zufällig auf dem Foto? Habe ich die Erlaubnis und möchte die Person so wie auf dem Foto festgehalten in der Öffentlichkeit gesehen werden? Darf der Fisch überhaupt auf ein Foto (Stichwort: Catch & Release und Schonzeiten)? Darf ich Fotos von Veranstaltungen oder Sachen verwenden oder muss ich den Hausrechtinhaber oder den Eigentümer um Erlaubnis fragen? Ist man nicht der Urheber eines Fotos sollte man prüfen, ob das Foto für den gewünschten Zweck verwendet werden darf.

Der nachfolgende Beitrag kann nur einen Ausschnitt zum Fotorecht wiedergeben und ist aufgrund des Umfangs der Materie und Rechtsprechung weder vollständig noch abschließend!

Im Grunde dreht sich alles nur um eine Sache: das Foto, das Bild, das Werk oder Werkstück, also urheberrechtlich geschützte Ergebnisse geistiger Tätigkeit. Es gibt eine Reihe von Rechten, die bei der Erstellung und der Verwendung von Bildwerken zu beachten sind. Dazu gehören Urheberrechte, Markenrechte, Recht am eigenen Bild von Personen und Eigentum und Hausrechte. Geschützt sind individuell-persönliche Inhalte, die nicht alltäglich sind. Damit soll verhindert werden, dass die tägliche Kommunikation und Kultur zum Erliegen kommt. Durch das Urheberrecht wird also die kreative und außergewöhnliche Ausdrucksweise belohnt. Ein Problem ist jedoch die Schwelle, ab wann ein Werk urheberrechtlichen Schutz genießt. Diese kann mitunter sehr niedrig sein.

Werden Personen fotografiert besagt das Kunsturhebergesetz, dass Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden dürfen. Hintergrund ist die Gefahr des Kontrollverlustes über die Abbildung durch den Abgebildeten nach der Herstellung eines Fotos.

Dagegen gestattet aber das Kunsturhebergesetz die Abbildung von Personen der Zeitgeschichte und Personen, die Beiwerk einer Landschaft oder Örtlichkeit, Versammlung oder Aufzügen sind. Als Beiwerk bezeichnet man im Urheberrecht Personen oder Gegenstände, die sich gleichsam zufällig auf einem Bild (Hauptwerk) befinden. Nur was austauschbar ist, unabsichtlich ins Foto geraten ist, gilt als Beiwerk. Bei einer Landschaft muss die Landschaft das Foto prägen, die Person darf kein Bilckfang sein. Die Personendarstellung muss der Darstellung der Umgebung so untergeordnet sein, dass sie auch entfallen könnte, ohne das sich der Charakter des Fotos verändern würde.

Fotos von öffentlichen Veranstaltungen dürfen Sie verwenden, um damit die Atmosphäre der Veranstaltung zu zeigen. Dabei dürfen auch einzelne Personen aus dem Publikum identifizierbar sein. Wichtig ist, dass das Foto die Veranstaltung charakterisieren soll, nicht die abgebildeten Personen und das es eine öffentliche Veranstaltung, z.B. eine Demonstration war. Auch die meisten Veranstaltungen von Bildungsträgern dürften in diesem Sinne „öffentlich“ sein, wenn sich, auch gegen Entgelt, grundsätzlich jede/r anmelden kann und nicht ausschließlich namentliche Einladungen vergeben werden.

Allein die Tatsache, dass jemand direkt in die Kamera lächelt, ist übrigens keine stillschweigende oder sonstige Erlaubnis für eine Veröffentlichung. Der/die Abgebildete scheint zwar mit dem Fotografiertwerden einverstanden zu sein, aber das muss nicht für eine Veröffentlichung gelten. Hierfür brauchen Sie eine gesonderte Erlaubnis.

Eine Besonderheit ist bei Fotos von Kindern oder Jugendlichen und der Veröffentlichung zu beachten. Sie benötigen das Einverständnis beider (!) Erziehungsberechtigten ( §§ 1627, 1629 BGB), am besten schriftlich, wobei die Altersgrenze, ab wann ein/e Jugendliche/r selbst entscheiden darf, je nach persönlichem Reifegrad fließend ist.

Alle diese Ausnahmen greifen nicht ein, wenn durch die Verbreitung des Fotos ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten verletzt wird (siehe § 23 II KunstUrhG). Wann das Interesse „berechtigt“ ist, ist immer eine Einzelfallentscheidung. Eine Grenze: (Höchstpersönlicher Lebensbereich) Schutz der Privats- und Intimsphäre, Schutz von Ehr- und Rufverletzungen. Wichtig ist, dass die Beweislast bei dem liegt, der das Foto ohne Einverständnis verwendet hat. Hinweis für die Praxis: Einverständnis einholen und das am besten schriftlich!

Gleiches gilt für das Catch & Release, also das Fangen und Freilassen von Fischen. Der gefangene Fisch wird gewogen, vermessen, fotografiert und wieder ins Gewässer zurückgesetzt. In erster Linie wird dieses Vorgehen mit der Hege des Fischbestandes begründet. Durch das Zurücksetzen der gefangenen Fische soll der Bestand erhalten werden. Kritiker werfen den Anglern vor, das der Fisch unnötigem Stress und möglicherweise Schmerzen ausgesetzt wird. § 6 Absatz 1 der Thüringer Fischereiverordnung sagt, dass unmaßige und während der Schonzeit unbeabsichtigt gefangene lebensfähige Fische unverzüglich mit der zu Ihrer Erhaltung erforderlichen Sorgfalt in das Gewässer zurückzusetzen sind.  Die Definition von “unverzüglich ist nach § 121 BGB “ohne schuldhaftes Zögern“. Auch wenn es oft nur Sekunden dauert bis das Foto im Kasten ist, so erfolgt das Zurücksetzen des Fisches nicht unverzüglich sondern wird um die Dauert der Aufnahme verzögert. Ist das Foto für Facebook wichtiger als das Wohlergehen eines Lebewesens? Oder sollten die möglichen Kritikpunkte an der Angelei so gering wie möglich gehalten werden?

Sind Sie sich nicht sicher, ob Sie die Erlaubnis zur Veröffentlichung eines Fotos haben, sollten Sie im Zweifel das Foto nicht nutzen und nicht veröffentlichen. Dem Urheber bzw. Rechteinhaber stehen effektive und kostspielige Mittel zur Verfügung, gegen einen Verstoß gegen das Urheberrecht vorzugehen. Mögliche Folgen bei der Verwendung von Fotos ohne die entsprechenden Rechte oder ohne Einwilligung der abgebildeten Personen sind kostenintensive Abmahnungen.

Für weitere Fragen zu den Themen Fotorecht, IT- und Medienrecht bin ich gerne Ihr Ansprechpartner.

Gibt es rechtliche Themen, über die Sie gerne mehr erfahren wollen? Über Themenvorschläge für den nächsten Beitrag per Mail freue ich mich.

Rechtsanwalt Michael F. Burkert

Mail: kontakt@m-burkert.de

Tel.: +49 (0) 36 72 – 4838955

Fax: +49 (0) 36 72 – 3760107

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